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§ 10e MontanMitbErgG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbErgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-3

(1) 1In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2Für einen Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. 3Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.