§ 118 LWaG - Umgang mit Daten

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Wasserbehörde, der technischen Fachbehörde oder den von ihnen Beauftragten auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Wasserbehörden und die technischen Fachbehörden sind berechtigt, die zur

  1. 1.
    Durchführung der Gewässeraufsicht,
  2. 2.
    Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- und Zulassungsverfahren,
  3. 3.
    Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen,
  4. 4.
    Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(4) Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben gefährdet würde.

(5) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gelten nur den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Wasserbehörden und technischen Fachbehörden die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des Bürgers beim Umgang mit seinen Daten (Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern) vom 24. Juli 1992 (GVOBl. S. 487).