§ 118 LWaG - Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG) 

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen auf Grund der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.
    die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. 2.
    die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. 3.
    die Gefahrenabwehr,
  4. 4.
    die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  5. 5.
    die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. 6.
    die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. 7.
    die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Landkreise, Wasser- und Bodenverbände und andere öffentlich-rechtliche Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 130a Abs. 2 und 3 zulässig. Dabei erfolgt die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 505), unberührt.