§ 118 LWaG - Anzeigeverfahren

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass:

  1. 1.

    der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind,

  2. 2.

    die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen hat,

  3. 3.

    mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,

  4. 4.

    die Wasserbehörde, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind, Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) Die nach diesem Gesetz begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung an.