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§ 16 HSOG - Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit Polizeibehörden Dritten nicht bekannt ist, und durch verdeckt ermittelnde Personen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die Polizeibehörden können durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihnen Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), personenbezogene Daten erheben. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen - VE-Personen -), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß in § 15 Abs. 2 Satz 1 genannte Straftaten begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15 und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerläßlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen.

(4) VE-Personen dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im übrigen richten sich die Befugnisse von VE-Personen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(5) Die Anordnung über den Einsatz von V-Personen und VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Der Einsatz von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Die Dauer des Einsatzes ist festzulegen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgt. Über die Anordnung des Einsatzes von V-Personen und VE-Personen im Sinne des Satz 2 ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

(6) § 15 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der VE-Personen oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.