§ 43a LBesG M-V - Familienergänzungszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Berechtigten nach § 1, die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 erhalten und Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Absatz 1 haben, wird ein Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 10b gewährt, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil der zu berücksichtigenden Kinder
- 1.
weder über ein monatliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mindestens in Höhe des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- 2.
noch über ein aufaddiertes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
verfügt.
(2) Der Betrag des Familienergänzungszuschlags vermindert sich um den Betrag der gewährten Amtszulagen, der Strukturzulage sowie der Stellenzulagen und um den Betrag der Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls oder Verminderung von Dienstbezügen gewährt werden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist durch die Berechtigten nachzuweisen.
(4) § 42 Absatz 7 und § 43 gelten entsprechend.