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  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 5 LMedienG - Verlautbarungspflicht, Sendezeit für Dritte

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271

(1) Der Veranstalter eines Rundfunkvollprogramms hat der Bundesregierung und der Landesregierung oder den für die Gefahrabwehr zuständigen Behörden und Stellen in Katastrophenfällen oder bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

(2) Der römisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Verzichten die vorgenannten Religionsgemeinschaften auf die Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1 und wird in Vollprogrammen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter Sendezeit für andere Sendungen zur Verfügung gestellt, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermöglichen.

(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Der Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.