§ 95 PersVG LSA - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Ist bei einer Dienststelle oder Schule eine Personalvertretung zu bilden, die sich aus mehr als zwei Fachgruppen zusammensetzt, so besteht der Wahlvorstand aus je einem Beschäftigten dieser Fachgruppen. Satz 1 ist auf die Wahlvorstände für die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den Wahlen zu den Personalausschüssen besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn an der Schule oder dem Hort weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.