Art. 66 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Stimmberechtigt sind alle über 20 Jahre alten Saarländer beiderlei Geschlechts, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz geregelt.