Art. 33 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 100
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.