Versionsverlauf


  • ab 11.07.1950 (aktuelle Fassung)

Art. 43 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
100

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.