Art. 43 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 100
Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.