§ 39 SächsKomWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Wahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekanntzugeben.
(2) Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum und den Nebenräumen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen sowie über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.
(4) Der Wahlvorstand stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl als Wahlergebnis fest:
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 6.
bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Der Wahlvorstand stellt bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl als Wahlergebnis fest:
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Ortschaftsratswahl oder Stadtbezirksbeiratswahl für jede Wahl getrennt ermittelt und festgestellt. Andere Wahlen sind stets zuerst sowie Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt zu ermitteln und festzustellen. Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Die Stimmzettel der Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, werden unter Verschluss genommen.