§ 38 SächsKomWO - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
- 1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
- 2.
legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- 3.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages,
- 4.
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- 5.
verschließt den Wahlbriefumschlag,
- 6.
übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeinde; der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der Wählerin oder dem Wähler keine Portokosten entstehen.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 31 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, gilt § 32 entsprechend. Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 31 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, sind die Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag zu legen. Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen sind für diese jeweils gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden.