§ 15a HSOG - Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die Kenntnisnahme durch Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist. 2Die Maßnahme darf sich gegen eine Person richten,

  1. 1.

    die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist,

  2. 2.

    bei der die Voraussetzungen des § 9 vorliegen,

  3. 3.

    bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      sie für eine Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder

    2. b)

      eine Person nach Nr. 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist, oder

  4. 4.

    die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannt ist, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist.

3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. 4§ 15 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963), in einem zurückliegenden oder einem zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind. 2Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. 3Auskunft über Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes können die Polizeibehörden von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes). 4Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 3 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 5Die Auskunft über Bestandsdaten anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse darf nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr verlangt werden. 6§ 29 Abs. 5 bis 7 gilt für Satz 4 und 5 entsprechend.

(2a) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530), verlangen. 2Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten verlangt werden. 3Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 können die Polizeibehörden Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes verlangen. 4Der Dienstanbieter hat die Daten unverzüglich auf dem von der Polizeibehörde bestimmten Weg zu übermitteln.

(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und der Geräte- und Kartennummern einsetzen.

(4) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Telekommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern.

(5) 1Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 und 2, Abs. 3 oder 4 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. 3§ 15 Abs. 5 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. 4§ 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, anzugeben ist. 5Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 2a Satz 1 und 2 genügt abweichend von Satz 4 eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 6§ 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

(6) 1Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 4 dürfen auf Antrag der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleitung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(7) § 17 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), gilt entsprechend.