Art. 4 BayAbfG - Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Amtliche Abkürzung
BayAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-2-1-UG

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Systeme zur stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier und Metall umfassen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme tatsächlich eingerichtet sind.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie umweltverträglich beseitigt werden können.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 der Deponieverordnung mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten.