Art. 4 BayAbfG - Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Systeme zur stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier und Metall umfassen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme tatsächlich eingerichtet sind.
(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach Maßgabe der Zuordnungswerte für Deponien nach Nr. 2.2.1 und Anlage B der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz Nr. 99a) in der jeweiligen Fassung weitgehend mineralisiert und stabilisiert abgelagert werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Deponieklasse II im Sinn von Nr. 2.2.1 und Anhang B der Technischen Anleitung Siedlungsabfall in der jeweiligen Fassung mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren zu errichten und zu betreiben.