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§ 4 POG NRW - Polizeieinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Amtliche Abkürzung
POG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.