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  • ab 26.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 BeamtZustVO LRH - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustVO LRH)
Amtliche Abkürzung
BeamtZustVO LRH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs verbliebene Zuständigkeiten den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.