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  • ab 26.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 BeamtZustVO LRH - Zuständigkeiten der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustVO LRH)
Amtliche Abkürzung
BeamtZustVO LRH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. 1.

    Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist,

  2. 2.

    Entscheidungen nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

  3. 3.

    Entscheidungen über Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, § 71 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie Entscheidungen über Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt,

  4. 4.

    Führung der Personalnebenakten nach § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

  5. 5.

    Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen und

  6. 6.

    Änderungsdienst zum Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit die Zuständigkeit für die Personalmaßnahme bei der Leitung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts liegt.