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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.