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§ 10 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.

(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.

(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist anzuwenden.

(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.