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§ 5 LadSchlG - Zeitungen und Zeitschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften

  1. 1.
    an allen Werktagen durchgehend von sechs bis neunzehn Uhr,
  2. 2.
    an Sonn- und Feiertagen von elf Uhr bis dreizehn Uhr geöffnet sein.