§ 5 LadSchlG - Zeitungen und Zeitschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluß
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften
- 1.an allen Werktagen durchgehend von sechs bis neunzehn Uhr,
- 2.an Sonn- und Feiertagen von elf Uhr bis dreizehn Uhr geöffnet sein.