§ 95 HStrG 97 - Verlängerung von Dienstverhältnissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
  2. 2.

    Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin auf Grund eines Gesetzes zu vereinbarenden Mandats,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst,

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 2a, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit jeweils nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit gemäß Satz 2 Nummer 2,

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 59 Absatz 10,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2) Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden.