§ 95 BerlHG - Verlängerung von Dienstverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Soweit Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen, Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem er oder sie nach §§ 35a, 35b und 43 des Landesbeamtengesetzes oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland sowie bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderlichen Zusammenarbeit im Hochschulwesen gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag ist das Dienstverhältnis um die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 1 bis 3, 8 und 9 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 29. April 1986 (GVBl. S. 611), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 286), und eines Erziehungsurlaubs nach § 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. I S. 3516) zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 4 Abs. 7 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Soweit für Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.