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§ 1 AG SGB XII - Örtliche Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
86.14

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.