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§ 6 AG SGB XII - Zweck und Umfang der Heranziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
86.14

Die Heranziehung im Sinne von §§ 4 und 5 soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem erforderlichen Umfang erhalten. Die herangezogene Gemeinde oder Verbandsgemeinde entscheidet im Namen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.