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§ 27 SächsPRG - Rechtsform und Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Organe der Landesanstalt sind

  1. 1.

    die Versammlung,

  2. 2.

    der Medienrat,