§ 27 SächsPRG - Rechtsform und Organe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesanstalt sind
- 1.
die Versammlung,
- 2.
der Medienrat,