§ 131 WiPrO - Übergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Vereidigte Buchprüfer können eine Übergangsprüfung als Voraussetzung für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer ablegen. Der Antrag auf Zulassung zur Übergangsprüfung kann nur bis zum Ablauf des siebenten Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden. Die Übergangsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, der die Teilnahme an einem von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten Vorbereitungskursus vorauszugehen hat. § 14a findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für das Prüfungsverfahren eine Prüfungsgebühr von 200 Deutsche Mark zu zahlen ist.
(2) Die Zulassung eines vereidigten Buchprüfers zur Übergangsprüfung setzt voraus, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre als vereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) tätig ist.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach § 5 zuständige Ausschuß. § 7 Abs. 1 findet Anwendung.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Prüfung, des Prüfungsverfahrens und der dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen.
(5) Für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teiles Anwendung.