§ 131 WiPrO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Zulassung zur Prüfung nach § 131a ist zu erteilen, wenn der Bewerber

  1. 1.
    im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat und
  2. 2.
    wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nachweist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 24 und 5 findet entsprechende Anwendung.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli 1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei Jahre.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt werden.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Die §§ 71010a und 11 sind entprechend anzuwenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 600 Deutsche Mark beträgt. Tritt der Bewerber im Falle des § 131a Abs. 1 Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.