§ 131 WiPrO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Zulassung zur Prüfung nach § 131a ist zu erteilen, wenn der Bewerber

  1. 1.
    im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat und
  2. 2.
    wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nachweist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 24 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt werden.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Die §§ 71010a und 11 sind entprechend anzuwenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1.200 Deutsche Mark beträgt. Tritt der Bewerber im Falle des § 131a Abs. 1 Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.