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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22 BremDSGVOAG - Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Amtliche Abkürzung
BremDSGVOAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Präsidentin oder der Präsident des Senats führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung herbei und legt diese der Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von sechs Monaten vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht kann die Bürgerschaft (Landtag) der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben.