§ 93 GemO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen.
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu beschreiben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbedarf nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.