§ 16 SächsSchulG - Betreuungsangebote

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Mittelschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.

(2) An Schulen zur Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 vor. Es können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger eine Ganztagesbetreuung vor. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.