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§ 16 SchulG - Ganztagesbetreuung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klasse an Mittelschulen und Gymnasien eine außerunterrichtliche Betreuung (Ganztagesbetreuung) anbieten.

(2) An Förderschulen für Lernbehinderte, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung für Schüler der Klassen eins bis vier an. In die Ganztagesbetreuung können auch Schüler der übrigen Klassen einbezogen werden. Für Schüler der Klassen eins bis sechs gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung an. Für Schüler der Klassen 1 bis 6 gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.