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§ 5 BHO - Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Bundesministerium der Finanzen.