Art. 28 GVVG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Staatsministerium
- 1.
Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsbehörden und der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu erlassen,
- 2.
Aufbau und Aufgaben des Landesamts zu regeln.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers zu erlassen und das Nähere zum Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern und zum Nachrückverfahren, zu regeln,
- 2.
nähere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 zu erlassen,
- 3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kontrollbehörde auch abweichend von landesrechtlich normierten Zuständigkeiten einzelne spezialisierte Zuständigkeiten der Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung sachlich und örtlich zuzuweisen, insbesondere soweit zu erwarten steht, dass die Kontrollbehörde sie auf Grund ihrer Ausstattung oder speziellen personellen Qualifikationen besonders sachkundig erfüllen kann,
- 4.
Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zu bestimmen,
- 5.
Regelungen zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erlassen,
- 6.
die zuständigen Behörden abweichend von Art. 15 Abs. 2 zu bestimmen,
- 7.
besondere Regelungen zur Aufsicht über die Erledigung von Fach- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung festzulegen,
- 8.
den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen,
- 9.
im Falle des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,
- 10.
die zuständigen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen abweichend von Art. 2 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
- 11.
Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,
- 12.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf staatliche Behörden zu übertragen.