GVVG,BY - Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Veterinärwesengesetz

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

Vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, 752, BayRS 2120-1-UG)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Ziele und Anwendungsbereich1
Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen2
Kommunale Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen3
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit4
Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen5
Zusammenwirken6
Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung7
Zweiter Teil
Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten
I. Abschnitt
Allgemeine Aufgaben
Allgemeine Aufklärung und Information8
Gesundheitsförderung und Prävention9
Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung10
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen11
Veterinärüberwachung12
II. Abschnitt
Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung
Futtermittelüberwachung13
Lebensmittelüberwachung14
Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz15
Kosten16
Wechsel des Kontrollgebiets17
Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts18
Gegenprobensachverständige19
Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen20
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker21
Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung22
Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe23
Dritter Teil
Datenschutz, Datenübermittlung
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten24
Gemeinsames Verfahren25
Mitteilungen, Datenübermittlungen26
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten27
Verordnungsermächtigungen28
Übergangsvorschriften29
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt30
In-Kraft-Treten31

Art. 1 - 7, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

Art. 1 GVVG - Ziele und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.

(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben

  1. 1.

    der Veterinärüberwachung,

  2. 2.

    der Futtermittelüberwachung, (Art. 20 Abs. 1),

  3. 3.

    der Lebensmittelüberwachung,

  4. 4.

    im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und

  5. 5.

    die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.

Art. 2 GVVG - Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,

  2. 2.

    die Regierungen,

  3. 3.

    die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden sachlich zuständig.

(3) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß - das Landratsamt Erding. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.

(4) Den unteren Behörden müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Tierärzte) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.

Art. 3 GVVG - Kommunale Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt. Auf Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar.

(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.