§ 3 HArchivG - Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Archivgesetz (HArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- HArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-20
(1) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vom zuständigen Archiv übernommen werden. Das Verfügungsrecht liegt beim zuständigen Archiv.
(2) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen dem zuständigen Archiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen als Zwischenarchivgut befristet zur Aufbewahrung übergeben werden. Die abgebende Stelle bleibt solange für die Unterlagen verantwortlich und entscheidet über die Nutzung durch Dritte.
(3) Unterlagen, die allein zur Rechtssicherung aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können bei der aktenführenden Stelle verbleiben oder an das zuständige Archiv abgegeben werden.
(4) Die Einzelheiten nach Abs. 2 und 3 werden zwischen der anbietungspflichtigen Stelle und dem zuständigen Archiv in einer Vereinbarung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)