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  • ab 25.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 HArchivG - Sicherung und Erschließung

Bibliographie

Titel
Hessisches Archivgesetz (HArchivG) 
Amtliche Abkürzung
HArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-20

(1) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.

(2) Archivgut ist grundsätzlich im Original aufzubewahren. Sofern es unter archivfachlichen oder technischen Gesichtspunkten in besonders begründeten Einzelfällen geboten ist, können die öffentlichen Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

(3) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Nutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. In besonders begründeten Einzelfällen kann Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vom zuständigen Archiv entwidmet und gelöscht oder vernichtet werden, wenn Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen Betroffener oder Dritter nicht entgegenstehen. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

(4) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das Archivgut nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und zu erschließen. Die Bereitstellung von Verknüpfungen personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)