§ 6 BbgDSG - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn
- 1.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
- 2.
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,
- 3.
sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint,
- 4.
es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- 5.
sie im öffentlichen Interesse liegt oder zur Wahrung berechtigter Interessen einer dritten Person erforderlich ist und die betroffene Person in diesen Fällen der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat,
- 6.
die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung zum Schutz der Rechte dieser Person erforderlich ist und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde,
- 7.
die Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrages ohne die Zweckänderung der Daten nicht möglich ist oder
- 8.
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist nur zu den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken und nur insoweit zulässig, als sie für die Erreichung dieser Zwecke unerlässlich ist.
(2) Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie der verantwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Absatz 1 an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb des Verantwortlichen und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verarbeitungsverbot.