§ 16a SchulG - Ganztagsangebote

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klasse Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.