§ 16a SächsSchulG - Ganztagsangebote (1)
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.
(2) Zulässige Formen von Ganztagsangeboten sind insbesondere Schulklubs, Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher Förderunterricht oder Angebote der Schuljugendarbeit.
Nach Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) wird § 16a mit Wirkung vom 1. August 2018 wie folgt gefasst:
"§ 16a
Ganztagsangebote
(1) Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. Grundschulen müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen.
(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. § 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch- fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,
- 2.
die Abgrenzung und Abstimmung der Ganztagsangebote mit dem Hort,
- 3.
die Berechnung der Zuweisungen,
- 4.
die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger,
- 5.
das Antragsverfahren,
- 6.
die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
- 7.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
- (a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
- b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
- c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
- d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
- e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.
Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen."
Abweichend davon tritt § 16a Absatz 3 am 16. Mai 2017 in Kraft.