§ 36 AO-SF - Schülerinnen und Schüler mit Autismus
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung liegt vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet die Schülerin oder den Schüler mit Autismus einem Förderschwerpunkt (§ 1 Abs. 1) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schulen, des Förderschwerpunkts Lernen und des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(3) Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Autismus.