§ 36 AO-SF - Aufnahme in die Klasse 10
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 erfüllt sind.