Art. 13 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.