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Art. 13 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.