§ 3 HmbDG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis (§ 4),
Geldbuße (§ 5),
Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
Zurückstufung (§ 7),
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8),
Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1),
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.
(4) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.