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  • ab 01.03.2004 (aktuelle Fassung)

§ 4 HmbDG - Verweis

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.