§ 7 SeefiG - Überwachung der Fischerei an Land
Bibliographie
- Titel
- Seefischereigesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SeefiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 793-12
Die zuständigen Behörden der Länder und die Bundesanstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Logbücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die Prüfungen zu dulden.