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§ 15 SeeFischG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)
Amtliche Abkürzung
SeeFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
793-12

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    die Durchführung der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Vorlage von Fangbescheinigungen und für die Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie andere Maßnahmen und Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung,

  2. 2.

    Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Positionsdaten im satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen,

  3. 3.

    Durchführungsvorschriften zum Betrieb des Fischereiüberwachungszentrums und die Einrichtung eines mit anderen Mitgliedstaaten gemeinsam betriebenen Fischereiüberwachungszentrums,

  4. 4.

    Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Daten im automatischen Schiffidentifizierungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung,

  5. 5.

    das Verfahren bei der Überwachung der Fischereiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere bei der Überprüfung und der Verwaltung der Fischereiaufwandsdaten,

  6. 6.

    Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns bezüglich der Bergung von verlorenem Fanggerät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,

  7. 7.

    die Durchführung von gemeinschaftlichen Kontrollbeobachterprogrammen im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rahmen eines solchen Programms,

  8. 8.

    Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Verantwortlichen für das zu kontrollierende Fischereifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegenüber dem Kontrollbeamten bei einer Fischereikontrolle,

  9. 9.

    Durchführungsvorschriften zur Speicherung und Verwendung von Daten, die Ausgestaltung von Datenbanken und des Validierungssystems,

  10. 10.

    Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Anlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden,

  11. 11.

    die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,

  12. 12.

    besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befähigungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,

  13. 13.

    das Verfahren und technische Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die nationale Verstoßdatei,

  14. 14.

    Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord, Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfsmitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,

  15. 15.

    die Zuständigkeit der Bundesanstalt für

    1. a)

      die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, die durch die Durchführung bestimmter Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und

    2. b)

      die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie

    die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,

zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,

    1. a)

      an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,

    2. b)

      an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,

    3. c)

      an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder

    4. d)

      an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,

    aufzustellen,

  2. 2.

    zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,

  3. 2a.

    das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,

  4. 3.

    das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,

  5. 4.

    Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,

  6. 4a.

    Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,

  7. 4b.

    das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,

  8. 5.

    bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über

    1. a)

      den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,

    2. b)

      das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,

    3. c)

      die Einhaltung der Vermarktungsnormen,

    4. d)

      durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,

    5. e)

      die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,

    6. f)

      die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,

    7. g)

      den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und

    8. h)

      beim Erstverkauf geltende Bedingungen,

  9. 6.

    das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,

  10. 7.

    Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,

  11. 8.

    Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,

  12. 9.

    das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen

  1. 1.

    zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen oder umzusetzen,

  2. 1a.

    zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere ein- oder auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,

  3. 2.

    die Ausübung der Seefischerei und der Freizeitfischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,

  4. 2a.

    die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu beschränken,

  5. 3.

    die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben,

  6. 4.

    die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können,

  7. 5.

    die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern zu verbieten,

  8. 6.

    Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,

  9. 7.

    Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,

  10. 8.

    zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen

  1. 1.

    vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind,

  2. 2.

    zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten, Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen zu gefährden.

Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen.