§ 9 SeeFischG - Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)
Amtliche Abkürzung
SeeFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
793-12

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach

  1. 1.

    unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie

  2. 2.

    Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,

unterliegen.

(2) Die Zollbehörden können

  1. 1.

    Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,

  2. 2.

    den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und

  3. 3.

    in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.